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A) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns abgegebenen Angeboten zu Grunde und gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen eigener oder fremder Erzeugnisse aller Art. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hierdurch widersprochen. Verträge mit uns kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande und ausschließlich mit deren Inhalt. Wir behalten uns jedoch vor, insbesondere in Eilfällen, an uns gerichtete Bestellungen auch stillschweigend durch unmittelbare Ausführung anzunehmen.

Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Zusagen bedürfen der Schriftform. Zusagen unserer Außendienstmitarbeiter haben Rechtsverbindlichkeit nur dann und in dem Umfang, in dem sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Vertragsinhalt hat Vorrang vor Angaben in Prospekten, Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen oder ähnlichen.

§2 Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebots angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von Innovatec als angenommen. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die Innovatec überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Innovatec-Angebotes. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von Innovatec hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen.

Soweit Innovatec seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und blei- ben diese Eigentum von Innovatec. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für Innovatec nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§3 Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab dem Sitz von Innovatec in Zweibrücken. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung
a) im Bereich Maschinen- und Anlagenbau ohne jeden Abzug vom Konto des Lieferers zu leisten, und zwar
      - 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
      - 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
         versandbereit sind,
      - der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang.
b) In anderen Bereichen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, ansonsten rein netto innerhalb von 30 Tagen ab    Rechnungsdatum.

Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit Innovatec nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwen- deten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages uns gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackung der genannten Art der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Besteller zu überzeugen.

Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor.

Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so ist Innovatec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pro Jahr zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen, Wechseln oder Schecks, wie auch deren Weitergabe geschieht ausschließlich erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den Kaufpreis verrechnet.

§4 Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand den Sitz der Firma Innovatec verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

Teil- und vorfristige Lieferungen durch Innovatec sind zulässig.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Innovatec zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

§5 Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Innovatec die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

Auf Wunsch des Kunden schließt Innovatec auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.

§6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigen- tumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für Innovatec. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den üblichen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Innovatec hinzuweisen. Der Kunde hat Innovatec jede Beeinträchtigung der Rechte an den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist Innovatec berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

§7 Softwarenutzung

An Innovatec Software jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf ein bestimmtes bzw. im Einzelfall festzulegendes Hardware-Produkt. Innovatec bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte.

Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Eventuell vorhandene Copyright- Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.

Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelte Software.

Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von Innovatec unter Einsatz modularer, von Innovatec für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standard Softwaremodule), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Ziffer 2 dieser Bedingungen gilt ebenfalls nicht für kundenspezifisch erstellte Lernsoftware. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt Innovatec dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zu Grunde liegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Innovatec bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, gleichartige, sich auf Grund anderer Aufgabenstellung sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Innovatec verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

§8 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet Innovatec unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Innovatec nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen.

Für Innovatec-Software übernimmt Innovatec die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von Innovatec ist auf von Innovatec spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für kundenspezifische erstellte Software leistet Innovatec Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. Innovatec leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die Innovatec im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.

Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden.

Ist die Beanstandung berechtigt, trägt Innovatec von den unmittelbaren Kosten – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von Innovatec eintritt.

Der Kunde hat Innovatec die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andern- falls ist Innovatec von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung von Innovatec den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Innovatec Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Innovatec mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Innovatec für die daraus entstehenden Folgen.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Innovatec unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. wenn Innovatec die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, Innovatec lässt eine ihr gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.

Im Übrigen übernimmt Innovatec keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmäch- tige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachträgliche Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die Innovatec keinen Einfluss hat, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Katalogblätter von Innovatec im Internet und auch sonstigen Publikationen.

Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Innovatec und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von Innovatec bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung/Software vorge- nommen haben, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.

Rechtsmängel
Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Innovatec auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Lieferge- genstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Innovatec ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird Innovatec den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Innovatec sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde Innovatec unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzung informiert, der Kunde Innovatec in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Innovatec die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, Innovatec alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Alle Ansprüche wegen Mängeln am Liefergegenstand verjähren in 12 Monaten.

§9 Unmöglichkeit, Verzug

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Innovatec die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.

Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von Innovatec vor und gewährt der Kunde Innovatec eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Kunden ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Entsteht dem Kunden ein Schaden, der durch eine Verzögerung von Innovatec verschuldet wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.

§10 Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Innovatec infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenver- pflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8 und 10 Absatz 2 und 3 dieser Bedingungen entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Innovatec – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Innovatec auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher- sehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§11 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von Innovatec keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Innovatec behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.

§12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht des geschäftlichen Hauptsitzes von Innovatec in 66482 Zweibrücken zuständig. Innovatec ist aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden/Bestellers Klage zu erheben.

§13 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Innovatec und dem Kunden/Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateralen Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

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B) Allgemeine Einkaufsbedingungen

§1 Allgemeines; Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbeding- ungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§2 Angebot; Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließ- lich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§3 Preise; Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausge- wiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§4 Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadens- ersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§5 Gefahrenübergang; Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§6 Mängeluntersuchung; Mängelhaftung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§7 Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§8 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§9 Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Werkzeuge; Geheimhaltung

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informa- tionen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungs- rechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§10 Gerichtsstand; Erfüllungsort

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.